PT Journal AU Kramar, V TI Origin and Beginnings of the Protection of Authors of Works of Art SO Musicologica Olomucensia PY 2010 BP 57 EP 68 VL 11 IS 1 DI 10.5507/mo.2010.004 DE Work of art; music copyright; law AB Bei unserer Suche nach den Wurzeln des Urheberrechtes selbst mussen wir nicht in eine allzu weite Vergangenheit zuruckgehen. Etwas anderes ist es aber, wenn wir versuchen, die ersten Bemuhungen um eine rechtliche Auffassung des urheberischen Schaffenswerkes, einzelner Produkte und der Stellung der Autoren nachzuvollziehen. Dazu lassen wir uns bis in den Zeitraum des antiken Griechenlands und Roms zuruckfuhren, wobei aber deren Rechtssysteme nicht in der Lage waren, den Begriff des immateriellen Eigentums zu erfassen. Die Urheberwerke wurden deswegen als bewegliche materielle Gegenstande behandelt. Uber die entsprechenden Rechte verfugte also derjenige, der die Sache in Besitz hat, mit dem Verkauf der Sache verzichtete der Autor auf jedwede Rechte. Sollte das Werk entwendet werden, gab es zum Schutz der Rechte nur allgemeine Sachklagen. Zum Ehrenschutz konnte dann der Beschadigte eine Privatklage gegen die Person, die das Werk unberechtigterweise nutzte, veroffentlichte oder darin eingriff, einreichen. Die plagiatorische Aneignung eines Werkes, was man als Diebstahl ansah, wurde in Rom mit Hilfe der Lex Fabia verfolgt. Autoren von musikalischen und dramatischen Werken beteiligten sich an offentlichen Wettbewerben, die ihnen ein gewisses Mass an Urheberschutz fur ihre Werke gewahrleistete. Zu den haufiger vorkommenden Erscheinungsformen gehorte das Mazenatentum.Das Mittelalter setzte einige Trends, wie zum Beispiel die Tatigkeit von Mazenen, fort, wobei diese Rolle von der Kirche, den Adeligen oder den Herrschern ubernommen wurde. Am Anfang mangelte es an ursprunglichen Urheberwerken, lange Zeit unterstutzte man sogar die Herstellung von Plagiaten. Auch die Stellung der Kirche und ihre Bemuhungen um die geistige Reinheit der Musik spielten hier ihre Rolle. Es entstanden sogenannte Zunfte, Berufs- und Standesvereine zum Schutz der Interessen ihrer Mitglieder. Daruber hinaus wurden von einem Herrscher Privilegien als einmalige Berechtigungen zu einer gewissen Tatigkeit verliehen, durch welche die Autoren meistens zu Gunsten von Herausgebern benachteiligt wurden. Mit der Zeit verbesserte sich die Situation durch verschiedene Eigentumstheorien fur das urheberrechtliche Schaffen der Kunstler und spater auch durch eine personalrechtliche Verfassung der Anhanger des naturlichen Rechts. Der Autor tritt in den Vordergrund, sein Werk wird als sein geistiges Eigentum betrachtet. Derartige Theorien, die unter anderem von Kant und Fichte angedeutet wurden, trugen zu den ersten Kodifikationen des Urheberrechtes im 18. Jahrhundert (England, Frankreich) bei. Es ist zu erwahnen, dass man noch lange versuchte, die Auszahlung der Urhebertantiemen zu umgehen, und die Vergutung zum Beispiel durch freie Exemplare, Dedikationen und Subskriptionsvertrage mit den Herausgebern zu ersetzen. ER